Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Der Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) ist in den letzten Jahren zunehmend gestiegen. Der Anbau erfolgte im Jahr 2014 in 28 Ländern weltweit auf 181 Millionen Hektar. Im ifp Institut für Produktqualität wird der Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen mittels sondenbasierter real-time Polymerase-Kettenreaktion (PCR) durchgeführt. Die Methode erlaubt einen hochspezifischen, schnellen und sensitiven Nachweis. Spuren von bis zu 0,01 % einer einzelnen Zutat können damit nachgewiesen werden.

Weitere Informationen zu GVO erhalten Sie unter:

Gentechnik-Gesetzgebung in der EU

Die im November 2003 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 finden seit März 2004 Anwendung. Im Zuge dessen wurden Kennzeichnungspflichten für GVO auf den Verpackungen von Lebensmitteln implementiert. Zudem wurde eine Lücke durch die Einbeziehung von Futtermitteln in die Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht geschlossen. Produkte wie Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sind allerdings von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln

Mit diesen Verordnungen wurde für die Kennzeichnung von in der EU zugelassenen GVO ein Schwellenwert von 0,9 % eingeführt. Der Schwellenwert ist ein relativer Wert bezogen auf die Zutat im Lebensmittel. Ist beispielsweise im Lebensmittel eine Zutat mit 1 % Sojaanteil enthalten, dürfen maximal 0,9 % dieses Sojaanteils aus zugelassenem genetisch verändertem Soja stammen, ohne dass dies deklariert werden muss (sofern der Hersteller nachweisen kann, dass es sich um unvermeidbare Spuren handelt). Oberhalb des Schwellenwerts muss das Produkt entsprechend gekennzeichnet werden. Enthält ein Lebensmittel einen GVO, der in der EU nicht zugelassen ist, ist es hingegen unabhängig von der Konzentration nicht verkehrsfähig.

Analysenschwellenwert für mit GVO verunreinigte Futtermittel

Seit dem 15. Juli 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Europäischen Kommission über amtliche Methoden für die Probenahme und Untersuchung von Futtermitteln mit einem Analysenschwellenwert von 0,1 % in Kraft. Dieser Wert ist für Futtermittel anzuwenden, bei dem nicht zugelassenes gentechnisch verändertes Material enthalten ist. Voraussetzung hierfür sind allerdings verschiedene Bedingungen wie u. a. eine Sicherheitsbewertung, die Stellung eines Zulassungsantrags in der EU und die Zulassung für die Vermarktung eines Drittstaates.

GVO-Analytik vom Screening bis zur Quantifizierung

Die typische Vorgehensweise der GVO-Analytik beinhaltet folgende Schritte:

  • Probenextraktion und Aufreinigung der Proben-DNA
  • allgemeines Screening auf das Vorhandensein von GVO
  • Identifizierung des GVO der im Screening positiven Proben
  • Quantifizierung des identifizierten GVO

Im Fall eines positiven Befundes werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber die Identifizierungs- und Quantifizierungsschritte eingeleitet.

 

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