13.04.2018

Acrylamid: Neue Verordnung legt Minimierungsmaßnahmen und Richtwerte fest

Seit 11. April gilt die neue Verordnung (EU) 2017/2158 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln. Bis dato gab es lediglich eine Empfehlung der EU-Kommission aus dem Jahr 2013 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (2013/647/EU), die sich in erster Linie an die amtliche Lebensmittelüberwachung richtete. Die neue Acrylamid-Verordnung regelt nun erstmals rechtlich verbindliche Minimierungsmaßnahmen in Lebensmitteln.

Was besagt die neue Acrylamid-Verordnung?

Die Verordnung richtet sich direkt an Lebensmittelunternehmer und beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Minimierungsmaßnahmen zu Senkung des Acrylamidgehalts für Lebensmittelunternehmer (dies betrifft u.a. Agronomie, Rezeptur, Verarbeitung, Lagerung, Erhitzung)
  • Anforderungen an die Probennahme und Analyse zur Überwachung des Acrylamidgehalts
  • Dokumentationspflichten bzgl. der Minimierungsmaßnahmen und der untersuchten Proben auf Acrylamid gegenüber Überwachungsbehörden
  • Leistungskriterien für die anzuwendenden analytischen Methoden
  • Acrylamid-Richtwerte für bestimmte Erzeugnisse

Nennenswert ist darüber hinaus die sich für Lebensmittelunternehmer ergebende Verpflichtung zur Eigenkontrolle. Die in Anhang IV festgelegten Acrylamid-Richtwerte liegen für die meisten Produktgruppen unterhalb der in der bisherigen Kommissionsempfehlung genannten Richtwerte. Sie dienen als Leistungsindikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Minimierungsmaßnahmen.

Welche Lebensmittel sind von der Acrylamid-Verordnung betroffen?

Die äußerst umfangreichen Minimierungsmaßnahmen in Anhang I sind für verschiedene Lebensmittelkategorien spezifiziert:

  • Erzeugnisse auf der Basis roher Kartoffeln/Erdäpfel
  • Kartoffel-/Erdapfelchips auf Teigbasis, Snacks, Cracker und andere Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse auf Teigbasis
  • Feine Backwaren
  • Frühstückscerealien
  • Kaffee
  • Kaffeemittel mit einem Getreideanteil von über 50 %
  • Kaffeemittel mit einem Zichorienanteil von über 50 %
  • Babykekse und Säuglingsgetreidekost
  • Säuglingsnahrung in Gläsern (säurearme Lebensmittel auf Pflaumenbasis)
  • Brot

Wir beraten Sie gerne

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