11.09.2023
Neue Trinkwasserverordnung ist in Kraft
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung haben sich die Anforderungen bezüglich des chemischen und mikrobiologischen Untersuchungsspektrums geändert. Neue Grenzwerte wurden für chemische Parameter festgelegt und bereits bestehende Grenzwerte wurden abgesenkt (siehe Tabelle 1 & 2). Des Weiteren wurden im mikrobiologischen Bereich Änderungen in Bezug auf den Umgang mit dem technischen Maßnahmenwert der Legionellen vorgenommen. Zukünftig wird die Meldepflicht an das Gesundheitsamt ausgelöst, sobald der technische Maßnahmenwert erreicht wird - eine Überschreitung des technischen Maßrahmenwertes ist nicht mehr erforderlich.
Zudem regelt die Verordnung den verpflichtenden Austausch und die Stilllegung von Trinkwasserleitungen aus Blei bis zum 12.01.2026 in allen Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasserinstallationen.
Wir vom ifp sind Ihr kompetenter und zuverlässiger Laborpartner mit akkreditierter Probenahme in ganz Deutschland. Wir verwenden modernste und empfindlichste Analytik für Ihre Trinkwasseranalyse und beraten Sie gerne hinsichtlich der verschiedenen Untersuchungsanforderungen.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Auszug der Änderungen:
Tabelle 1: Abgesenkte Höchstgehalte für chemische Parameter
Parameter | Höchstgehalt (mg/l) neu | Höchstgehalt (mg/l) alt | Anmerkung | Gültigkeit |
Arsen | 0,0040 | 0,010 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028. |
12.01.2028 /12.01.2036 |
Blei | 0,0050 | 0,010 | 12.01.2028 | |
Chrom | 0,0050 | 0,025 | 12.01.2030 |
Tabelle 2: Neue Höchstgehalte für chemische Parameter
Parameter | Höchstgehalt (mg/l) | Anmerkung | Gültigkeit |
Bisphenol A | 0,0025 | 12.01.2024 | |
Chlorat | 0,070 | Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, ‑aufbereitung und –verteilung keine Desinfektion mit chloratbildenen Aufbereitungsstoffen erfolgt ist. | |
Chlorit | 0,20 | Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn keine Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt ist. | |
Halogenessigsäure (HAA-5) | 0,060 | Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen erfolgt ist. |
12.01.2026 |
Summe PFAS- 20 | 0,00010 | 12.01.2026 | |
Summe PFAS- 4 | 0,000 020 | 12.01.2028 |
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/TrinkwV.pdf